Förderverein der Klinik am Park,

 Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen Bad Lippspringe e. V.

 

Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Klinik am Park, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen Bad Lippspringe e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Förderverein der Klinik am Park, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen Bad Lippspringe e. V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Lippspringe, Cecilienallee 6-8

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Aufgaben, Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist es, die Therapiemöglichkeiten der Klinik am Park zu unterstützen und die Durchführung ihrer Aufgaben sowie die Öffentlichkeitsarbeit zu fördern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

Die Zwecke sollen durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, Sammlungen, Spenden und Beiträge erreicht werden,die nicht mit Auflagen verbunden sein dürfen, welche den Zwecken widersprechen. Über die Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

 Vergütung begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mietglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit ihrer Auflösung, 

b) durch freiwilligen Austritt  

c) durch den Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand, spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres. 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (z. B. unterlassene Mitgliedsbeiträge) ausschließen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis.Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen und sonstigen Beitragsleistungen sowie Vergütung des geleisteten Arbeitseinsatzes sind ausgeschlossen. Soweit sich das Vereinsmitglied mit Geldleistungen in Verzug befindet, so bleiben die Ansprüche des Vereins bestehen.

§5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Mitgliedern. Es ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Beisitzer.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende mit einer Frist von 28 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse schriftlich gefasst werden. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:

  • Verwirklichung der Ziele des Vereins. 
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  • Der Vorstand entscheidet über Art und Umfang der Aktivitäten des Vereins.
  • Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf. Er entscheidet über die Verwendung dieser verfügbaren
  • Mittel. Ausgabenwirksame Leistungen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
  • Der Vorstand gibt sich und den Arbeitsgruppen eine Geschäftsordnung.
  • Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters einmal jährlich statt. Die schriftlichen Einladungen müssen mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder abgeschickt werden. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes schriftlich einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung dies schriftlich verlangt. 

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Die Vertreter-vollmacht muss jeweils schriftlich erteilt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

4. Voraussetzung für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist nüchternes Erscheinen und dass Alkohol während der Versammlung nicht konsumiert wird.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:

  • Beratung von Schwerpunkten der Arbeit des Vereins
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderung
  • Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins.

6.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung geladen worden ist. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst. Für die Beschlüsse auf Satzungsänderungen und auf Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens nach der Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden vertretenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich.

7. Der Vorsitzende kann Personen, die nicht Mitglieder sind, als Gäste zur Teilnahme an der Mitgliederver-sammlung eingeladen und ihnen das Wort erteilen.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied als Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Protokoll und Jahresbericht gelten nach einer Einspruchfrist von 4 Wochen als genehmigt.

8 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein ist der Jahresbeitrag anteilig zu entrichten.

2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. stunden.

§9 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen übernehmen im Auftrag des Vorstandes Einzelaufgaben, die ihnen von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.

§10 Verwendung der Mittel

Gelder und sonstige Mittel, die dem Verein aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Stiftungen Zuwendungen usw. von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Personen zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Ziele verwendet werden.

§11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereins-vermögen dem Verein: Freunde der Fachabteilung für Suchtkranke e.V., Alte Poststraße 12, 31547 Rehburg  Loccum zu.

 §12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2004   in Kraft.

§ 13 Ergänzungen

Der Vorsitzende ist berechtigt, diese Satzung zu ergänzen oder abzuändern bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister, wenn das Amtsgericht - Registergericht – eine Satzungsänderung verlangt.